Bürgergeld und Bedarfsgemeinschaften: Wer gehört dazu?
18. Februar 2025
Das Bürgergeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts für hilfebedürftige Personen und ihre Angehörigen. Doch was bedeutet „Bedarfsgemeinschaft“ genau, und welche Auswirkungen hat sie auf die Leistungshöhe?
Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus Personen, die zusammenleben und finanziell füreinander einstehen. Ihr Einkommen und Vermögen wird bei der Berechnung des Bürgergelds gemeinsam berücksichtigt.
Wer zählt zur Bedarfsgemeinschaft?
Laut Sozialgesetzbuch II (SGB II) gehören dazu:
✔ Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Bürgergeld beziehen können
✔ Partner (Ehe-, Lebens- oder eheähnliche Gemeinschaft)
✔ Unverheiratete Kinder unter 25, die im Haushalt leben und nicht selbstständig für ihren Lebensunterhalt sorgen
Unterschied: Bedarfsgemeinschaft vs. Haushaltsgemeinschaft
Nicht jede Wohngemeinschaft ist eine Bedarfsgemeinschaft. In einer Haushaltsgemeinschaft leben Personen zwar zusammen, übernehmen aber keine finanzielle Verantwortung füreinander. In diesem Fall wird das Einkommen der Mitbewohner nicht angerechnet.
Wann nimmt das Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft an?
Das Jobcenter geht von einer Bedarfsgemeinschaft aus, wenn:
✔ Partner über ein Jahr zusammenleben
✔ Ein gemeinsames Kind vorhanden ist
✔ Partner sich gegenseitig finanziell unterstützen
Diese Annahme kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass jeder seinen Haushalt getrennt führt.
Wie beeinflusst die Bedarfsgemeinschaft die Leistungshöhe?
Die Bürgergeld-Regelsätze variieren je nach Haushaltsform:
✅ Bedarfsgemeinschaft (Paare)
Partner 1: 451 €
Partner 2: 451 €
Gesamt: 902 €
✅ Haushaltsgemeinschaft (Einzelpersonen)
Person 1: 502 €
Person 2: 502 €
Gesamt: 1004 €
Zusätzlich gibt es Mehrbedarfe für Schwangerschaft, Behinderung oder besondere Ernährung.
Wer gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft?
❌ Kinder über 25 Jahre
❌ Volljährige Kinder mit eigenem Einkommen oder Familie
❌ Großeltern, Pflegekinder, Geschwister ohne Eltern
❌ Mitglieder einer Wohngemeinschaft (WG)
Sonderfall: Temporäre Bedarfsgemeinschaft
Wenn ein Kind regelmäßig bei einem getrennt lebenden Elternteil mit Bürgergeldbezug wohnt, kann dieser anteilig Leistungen für das Kind erhalten.
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