Neuerungen durch das Bürgergeldgesetz (1)

24. Januar 2023

Karenzregelungen

  • Karenzzeiten für Vermögen: Erhöhtes Schonvermögen für das erste Bezugsjahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen bezogen werden (ursprünglich orientiert an „Sozialschutzregelung“): – Bis 40.000 € Schonvermögen plus 15.000 € für jede weitere Person im Haushalt, kein Prüfung Immobilie, Kfz
  • Karenzzeiten für die Unterkunftskosten: Übernahme der Sonderregelungen aus dem Sozialschutzpaket für das erste Bezugsjahr (s.o. § 22 Abs. 1 SGB II, § 35 Abs.1 SGB XII):
    • Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft werden anerkannt.
    • Heizkosten werden nur in angemessener Höhe anerkannt (orient. an m²).

Kosten der Unterkunft

  • Innerhalb der Karenzzeit werden nach einem Umzug höhere als angemessene Unterkunftskosten nur als Bedarf anerkannt, wenn das Amt dem Umzug vorab zugesichert hat.

Vermögen

Erhöhung des Schonvermögens SGB II (§ 12 Abs. 2 u. 4 SGB II):

  • 10.000 € pro Person (Vermögen auf weitere Person in der BG übertragbar, nur im SGB II)
  • verbesserte Altersvorsorge für alle Leistungsberechtigten nur im SGB II – Altersvorsorgevermögen von 8.000 € für jedes angefangene Jahr der Selbständigkeit als nicht zu berücksichtigendes Vermögen /
  • angemessenes Kfz / bedeutet: 7.500 € (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB II)
  • höhere Grenzwerte bei Immobilienbesitz (130 m² Etw/140 m² Haus, plus 20 m² für jede Person, die Vierpersonenhaushalt übersteigt, plus Härtefallklausel

Erhöhung des Schonvermögens SGB XII

  • 10.000 € pro erwachsene Person (Kinder dürfen unverändert 500 € behalten)
  • und „angemessenes“ Kfz (= 7.500 €) (§ 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII) / Schonvermögen vorher: 5.000 € + 500 € Kinder u. kein Kfz geschont

Bei Bürgergeldanträgen für einen Monat wegen einmalig erhöhter Aufwendungen für Heizung (unter Berücksichtigung ggf. vorhandenen Einkommens), gilt in Bezug auf den Vermögensschutz keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein verwertbares Vermögen vorliegt, wenn dies im Antrag angegeben wird.

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