Bürgergeld: Anspruch auf Küchenerstausstattung – was das Jobcenter zahlen muss
28. August 2025
Wenn die Küche fehlt: Ihre Rechte als Bürgergeld-Empfänger:in
Wer Bürgergeld bezieht und erstmals eine eigene Wohnung bezieht, steht oft vor dem Problem: Es fehlt an grundlegender Ausstattung – insbesondere an einer Küche. Dabei ist vielen nicht bewusst, dass das Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, die Kosten für eine Küchenerstausstattung zu übernehmen. Dieser Artikel erklärt, wann ein Anspruch besteht, was genau übernommen wird und wie Sie Ihren Antrag erfolgreich stellen.
Gesetzliche Grundlage: § 24 Abs. 3 SGB II
Der Anspruch auf eine Erstausstattung ist im Bürgergeld-Recht verankert: § 24 Absatz 3 SGB II zählt einmalige Bedarfe auf, die nicht vom monatlichen Regelbedarf gedeckt sind und deshalb gesondert beantragt werden können.
Wann besteht ein Anspruch auf Küchenerstausstattung?
Ein Anspruch auf Erstausstattung der Küche besteht in folgenden Situationen:
- Erstbezug einer eigenen Wohnung
- Umzug aus einer möblierten Unterkunft oder WG
- Trennung vom Partner und damit verbundener Auszug
- Rückkehr aus einer stationären Einrichtung oder Haft
- Wohnungsbrand oder Verlust der bisherigen Einrichtung
- Vom Jobcenter veranlasster Umzug
Wichtig: Es handelt sich um eine Erstausstattung, nicht um eine Ersatzbeschaffung. Wenn beispielsweise ein Kühlschrank defekt ist, wird dies in der Regel nicht als Erstausstattung anerkannt.
Was übernimmt das Jobcenter?
Das Jobcenter gewährt für die Küchenerstausstattung Pauschalbeträge, die sich an ortsüblichen Preisen orientieren. Beispielhafte Pauschalen können sein:
- Küchentisch: 39 €
- Küchenstuhl: 13 €
- Spüle mit Unterschrank: 115 €
- Oberschrank: 35–53 €
- Unterschrank: 55–73 €
- Hochschrank: 103 €
- Kühlschrank: 226 € (für einen Vier-Personen-Haushalt)
- Herd: 336–385 € (inkl. Montage und Lieferung)
Zusätzlich können auch Besteck, Gläser, Tassen, Töpfe und Küchengeräte wie Kaffeemaschine und Toaster vom zuständigen Jobcenter bewilligt werden.
So beantragen Sie Ihre Küchenerstausstattung mit Bürgergeld
- Formloser Antrag: Ein formloses Schreiben an das zuständige Jobcenter genügt. Darin sollten Sie Ihren Bedarf klar darlegen und die benötigten Gegenstände auflisten.
- Begründung: Erläutern Sie, warum Sie die Erstausstattung benötigen (z. B. Erstbezug einer Wohnung, keine vorhandene Küche).
- Nachweise: Fügen Sie, wenn möglich, Nachweise bei (z. B. Mietvertrag, Fotos der leeren Küche).
- Fristen beachten: Stellen Sie den Antrag möglichst vor dem Kauf der Gegenstände. Ein rückwirkender Anspruch besteht in der Regel nicht.
Häufige Fehler bei der Küchenerstausstattung vom Jobcenter
- Ersatzbeschaffung: Der Ersatz eines defekten Geräts (z. B. Kühlschrank) wird meist nicht als Erstausstattung anerkannt. In solchen Fällen wird auf den im Regelsatz enthaltenen Ansparbetrag verwiesen.
- Darlehen statt Zuschuss: Die Erstausstattung wird grundsätzlich als Zuschuss gewährt, nicht als Darlehen. Ein Darlehen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
- Selbstbeschaffung vor Antragstellung: Wenn Sie die Ausstattung bereits vor Antragstellung selbst beschafft haben, kann dies den Anspruch mindern oder ausschließen. Es gibt jedoch Ausnahmen, insbesondere wenn das Auswahlermessen des Jobcenters auf Null reduziert ist.
Fazit: Ihre Rechte kennen und durchsetzen
Als Bürgergeld-Empfänger:in haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Erstausstattung Ihrer Küche. Wichtig ist, dass Sie den Antrag rechtzeitig und korrekt stellen. Sollte das Jobcenter Ihren Antrag ablehnen, prüfen wir gerne die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage.
Sie benötigen Unterstützung bei der Antragstellung oder rechtliche Beratung? Kontaktieren Sie uns – wir stehen Ihnen mit unserer Expertise im Sozialrecht zur Seite.