Mieterhöhung beim Bürgergeld: Muss das Jobcenter zahlen, auch ohne vorherige Zustimmung?
28. August 2025
Wenn Bürgergeld-Empfänger:innen eine Mieterhöhung erhalten, stellt sich regelmäßig die Frage: Muss das Jobcenter die höheren Kosten für Unterkunft und Heizung übernehmen, auch wenn die Mieterhöhung nicht vorher genehmigt wurde? Eine aktuelle Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund bringt Klarheit – und könnte für viele Leistungsberechtigte Entlastung bedeuten.
Die rechtliche Ausgangslage: Was zahlt das Jobcenter?
Im Rahmen des Bürgergeldes übernimmt das Jobcenter gemäß § 22 SGB II die „angemessenen“ Kosten für Unterkunft und Heizung. Kommt es zu einer Mieterhöhung, erwarten Jobcenter in der Regel, dass diese zunächst angezeigt und von der Behörde geprüft wird. Oft lehnen sie die Übernahme zusätzlicher Mietkosten ab, wenn die Erhöhung nicht vorab genehmigt oder nicht „angemessen“ sei.
Doch ist eine vorherige Zustimmung des Jobcenters tatsächlich erforderlich?
Urteil des Sozialgerichts Dortmund: Zustimmung nicht zwingend erforderlich
Im konkreten Fall hatte ein Bürgergeld-Bezieher seine geänderte Miete aufgrund einer Mieterhöhung nicht vorab durch das Jobcenter bestätigen lassen. Als er später die höheren Mietkosten zur Erstattung einreichte, verweigerte das Jobcenter die Übernahme – mit Verweis auf fehlende vorherige Zustimmung. Der Fall landete vor dem Sozialgericht Dortmund (Az.: S 27 AS 421/22).
Das Gericht stellte klar: Eine Mieterhöhung kann auch rückwirkend als Bedarf anzuerkennen sein – selbst wenn keine vorherige Zustimmung des Jobcenters vorliegt. Entscheidend sei allein, ob die Mieterhöhung wirksam und rechtlich zulässig sei, etwa gemäß § 558 BGB bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete.
Typisches Missverständnis: „Ohne Zustimmung keine Zahlung“
Viele Bürgergeld-Empfänger:innen glauben, dass eine Zustimmung des Jobcenters zwingend erforderlich ist, bevor eine erhöhte Miete übernommen werden kann. Dieses Missverständnis kann dazu führen, dass Betroffene notwendige Zahlungen nicht leisten – mit der Gefahr von Mietrückständen oder sogar Kündigungen.
Dabei gilt: Wenn die Mieterhöhung rechtlich wirksam ist und die Wohnungskosten insgesamt noch als „angemessen“ gelten, muss das Jobcenter die neue Miete übernehmen – auch rückwirkend. Entscheidend ist, dass die Mieterhöhung rechtzeitig eingereicht und nachgewiesen wird.
Beispiel aus der Praxis: Mieterhöhung nach Modernisierung
Ein Mandant erhielt im Juni ein Schreiben seines Vermieters über eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen. Er informierte das Jobcenter zunächst nicht, zahlte aber ab Juli den höheren Mietbetrag. Im Oktober beantragte er rückwirkend die Übernahme der Differenz. Das Jobcenter lehnte ab – zu Unrecht, wie nun das Gericht bestätigte. Die Erhöhung war rechtlich wirksam, die Wohnung noch angemessen – und somit besteht Anspruch auf volle Kostenübernahme.
Unser Rat: So verhalten Sie sich bei Mieterhöhungen richtig
Wenn Sie Bürgergeld erhalten und von einer Mieterhöhung betroffen sind, beachten Sie folgende Punkte:
- Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung – ggf. mit anwaltlicher Unterstützung.
- Reichen Sie die Mieterhöhung zeitnah beim Jobcenter ein, auch wenn keine vorherige Genehmigung vorliegt.
- Fordern Sie die Übernahme der erhöhten Miete schriftlich an – ggf. mit Verweis auf das Urteil des Sozialgerichts Dortmund.
- Lassen Sie sich nicht verunsichern, wenn das Jobcenter eine Zustimmung verlangt – diese ist nicht zwingend erforderlich, wenn die Mieterhöhung rechtlich wirksam ist.
Eine Mieterhöhung beim Bürgergeld muss nicht zwingend vorab vom Jobcenter genehmigt werden. Ist die Erhöhung rechtlich wirksam und die Unterkunft weiterhin angemessen, besteht ein Anspruch auf Übernahme der erhöhten Kosten – auch rückwirkend. Lassen Sie sich nicht durch pauschale Ablehnungen verunsichern!
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